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HESS 
Medizintechnik GmbH

Lindberghstraße 3
D-82178 Puchheim
bei München

Telefon
089 800610-0
Telefax
089 800610-59
info@hess-shop.de

 

AGB

 PDF-Download der AGB der Hess Medizintechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HESS Medizintechnik GmbH, Lindberghstraße 3, 82178 Puchheim

I. Allgemeines, Geltung:

  1. Für alle, auch künftigen Geschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

II. Angebot, Angebotsunterlagen:

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Konstruktive und technische Änderungen an den Produkten behalten wir uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vor.
  2. An unseren gesamten Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise, Zahlungsbedingungen:

  1. Die Preise ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, aus unseren jeweils gültigen Preislisten und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen, gesondert ausgewiesenen Mehrwertsteuer, ab Versendungsort ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Transportversicherung, wobei jede Lieferung von uns auf Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung abgedeckt wird. Installation, Training und Service sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht im Preis enthalten. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers können Installation, Training und Service jedoch von uns durchgeführt werden.
  2. Versandart, Versandweg und Verpackung werden nach unserem billigen Ermessen bestimmt. Mehrkosten aufgrund besonderer Versand- oder Verpackungswünsche trägt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Besteller.
  3. Unseren Preisen liegen die derzeit für uns gültigen Einkaufspreise, Tarifverträge, Zölle und sonstigen Kosten zugrunde, weswegen wir uns eine angemessene Preiserhöhung für den Fall vorbehalten, dass zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Entsprechendes gilt, wenn die Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen über vier Monate nach dem Vertragsabschluß erfolgt.
  4. Der Kaufpreis ist 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank p.a. zu berechnen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zudem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Bei Bestellungen unter EUR 100,-- wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 10,-- berechnet.
  7. Im Falle einer Stornierung des Auftrages sind wir berechtigt, den Käufer mit sämtlichen Kosten zu belasten, die durch die Stornierung entstehen. Dies gilt insbesondere für Kosten, die uns durch Vorlieferanten entstehen, aber auch für eigene Kosten. Rücksendungen von Waren, die mangelfrei sind, dürfen nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis frachtfrei an unser Lager erfolgen. Für die entstandenen Kosten wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15% des Warenwertes, mindestens aber 12,00 Euro zzgl. MwSt. berechnet.
  8. Der Kunde hat kein allgemeines Umtauschrecht! Im Individualfall kann nach vorheriger Rücksprache mit Hess eine Rückgabe vereinbart werden. In diesem Fall erfolgt Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Nach Eingang und Prüfung der Ware erteilen wir eine Rechnungsgutschrift in Höhe von 85% des Warennettowertes für die original verpackten und unbeschädigten Waren.

IV. Lieferung, Verzug:

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitig und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus.
  3. Zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt, wobei jede Teillieferung als besonderes Geschäft gilt.
  4. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Erteilung der Auftragsbestätigung und gelten als eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig unser Lager verlassen hat bzw. dem selbstabholenden Besteller die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde.
  5. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, als Schadensersatz maximal 10% des Lieferwertes zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt.
  6. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
  7. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 5 und 6 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Besteller wegen des von uns vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

V. Gefahrtragung:

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Lieferung ab Lager geschuldet.

VI. Gewährleistung, Schadensersatz:

  1. Gewährleistungsrechte und Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, verjähren innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  3. Soweit sich aus nachstehendem Absatz (4.) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften wir nicht.
  4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §463, §480 II BGB geltend macht oder wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine “Kardinalpflicht” verletzen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- oder Kardinalpflichten haften wir nur auf den vertragstypischen Schaden; im übrigen ist unsere Haftung gem. Abs. 3 ausgeschlossen.

VII. Gesamthaftung:

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VI Abs. 3 und 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §1, §4 ProdHaftG. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. VI, Abs. 4, S. 2, bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. §823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
  3. Die Regelung gem. Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Zurücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich MwSt. ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller allen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht:

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich und zwingend deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Stand: Jan. 2011